Barrierefreies Webdesign

Uneingeschränkte Nutzung von Internetangeboten

Internetpräsenzen können in unterschiedlicher Art und Weise erstellt werden. In Abhängigkeit vom Verwendungszweck und der anzusprechenden Zielgruppe, stehen vielfältige Technologien zur Verfügung. Der Webseitenersteller hat beispielsweise die Wahl zwischen einfachem HTML-Quellcode, komplexer Flash-Animation und dynamischen Content Management Systemen. Aber nicht alle Ansätze erfüllen die Anforderungen an ein barrierefreies Internet.

Barrierefreie Webseiten müssen unabhängig von körperlichen oder technischen Möglichkeiten uneingeschränkt zugänglich sein. Das bedeutet, dass die Inhalte eines Onlineangebots sowohl für Menschen mit und ohne Behinderungen, als auch Nutzer mit technischen oder altersbedingten Einschränkungen zugänglich sind. Blinde und sehbehinderte Nutzer lassen sich Webseiten mit spezieller Software vorlesen oder in Braille-Schrift ausgeben. Gehörlose und schwerhörige Menschen sind ebenfalls auf besondere Darstellungsformen angewiesen.

Barrierefreies Webdesign berücksichtigt aber nicht nur behinderte Menschen, sondern auch technische Zugangshürden. Dabei spielen Software- und Plattformunabhängigkeit eine wichtige Rolle. Niemand soll für den Zugriff auf Webinhalte besondere Software oder Browser-Erweiterungen installieren müssen. Die Inhalte sollten darüber hinaus mit unterschiedlichen Monitorauflösungen und unterschiedlichen Endgeräten zugänglich sein.

Barrierefreiheit umfasst auch eine übersichtliche und leicht verständliche Aufbereitung von Inhalten. Das betrifft die Art der Darstellung sowie das verwendete Spracheniveau. Besonders öffentlich-rechtliche Anbieter sind dazu verpflichtet, Inhalte so aufzubereiten, dass diese von möglichst allen Bevölkerungsgruppen (auch Migranten) genutzt werden können.

Weiterführende Links

Die wesentlichen Kriterien und Hinweise werden durch die »Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung (BITV)« geregelt, die im Juli 2002 in Kraft getreten ist.

Das World Wide Web Consortium (W3C) veröffentliche Ende 2008 detaillierte Richtlinien für die Erstellung barrierefreier Webinhalte.

Technische Barrieren, die Unzugänglichkeiten verursachen

  • normale Textinhalte sind problemfrei interpretierbar - Texte in Bildern jedoch nicht
  • kleine Schriftgrößen sind unleserlich - Texte müssen skalierbar (vergrößerbar) sein
  • unzureichende Kontraste verursachen Probleme bei sehbehinderten Menschen - Farbfehlsichtigkeit ist ebenfalls zu berücksichtigen
  • Navigationselemente nicht mit Bildern, Java-Applets und Flash-Animationen realisieren
  • blinkende und animierte Textelemente sind zu vermeiden
  • Menschen, die keine Computer-Maus verwenden können, benötigen Navigationsmöglichkeiten per Tastatur
  • Video- und Audioinhalte sind für seh- bzw. gehörlose Nutzer unzugänglich
  • komplexe und schwer verständliche Texte sind zu vermeiden
  • Content Management Systeme (CMS) erzeugen meist unzugänglichen Quellcode
  • Webinhalte müssen mit allen Webbrowsern darstellbar sein

Barrierefreiheit für Bundesverwaltungen

Im Mai 2002 ist das Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen in Kraft getreten. Dieses stellt verbindliche Regeln zur Herstellung von Barrierefreiheit in der Informationstechnik auf. Die Bundesverwaltung ist somit verpflichtet, öffentlich zugängliche Internet- und Intranetangebote grundsätzlich barrierefrei zu gestalten.

Barrierefreiheit für Länderverwaltungen

Einrichtungen und Körperschaften der Bundesländer werden über eigene Landesgleichstellungsgesetze erfasst. In der Regel orientieren sich diese an den Vorgaben der BITV.